ANHANG VO (EG) 2008/180

Funktionen und Aufgaben des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest sowie Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind

Unbeschadet der in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit erfüllt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium (GRL) für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest die folgenden Funktionen und Aufgaben:
1.
Das GRL fungiert als Verbindungsstelle zwischen den nationalen/zentralen Laboratorien der Mitgliedstaaten für Krankheiten von Equiden bzw. den Abteilungen der Diagnoselabore, die sich mit einzelnen Erregern oder Gruppen von Erregern derjenigen Equidenkrankheiten — mit Ausnahme der Pferdepest — befassen, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt sind und in Anhang D Kapitel II Buchstabe A der Richtlinie 92/65/EWG erwähnt werden. Hierzu führt das GRL Folgendes aus:

a)
Es verfolgt das aktuelle Geschehen in der Pferdebranche und hält engen Kontakt mit den relevanten Strukturen für Renn- und Sportpferde, um

i)
im Falle von neu auftretenden Krankheiten und besonderen Seuchensituationen frühzeitig Warnungen abgeben zu können und Risiken abzuschätzen und, soweit möglich, vorherzusagen,
ii)
die Seuchensituation global und regional zu überwachen, indem es regelmäßig Feldproben aus Mitgliedstaaten und Drittländern entgegennimmt, mit denen die Gemeinschaft in Bezug auf den Handel mit Equiden oder Erzeugnissen aus Equiden in einer geografischen oder kommerziellen Verbindung steht;

b)
es nimmt bei den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Proben, sofern sinnvoll und erforderlich, eine Typisierung und genaue Bestimmung des Genoms von Erregern vor, beispielsweise für epidemiologische Follow-up-Maßnahmen oder die Überprüfung von Diagnosen, und

i)
übermittelt die Ergebnisse solcher Untersuchungen unverzüglich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und das betroffene nationale/zentrale Laboratorium,
ii)
ermittelt die Identität der auslösenden Erreger, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) benannten regionalen Referenzlaboratorien;

c)
es legt der aktuellen Lage entsprechende Sammlungen von Erregern und ihren Stämmen sowie von spezifischen Seren gegen Equidenkrankheiten an und pflegt diese Sammlungen;
d)
es nimmt eine Bestandsaufnahme der derzeit in den verschiedenen Laboratorien angewandten Verfahren vor, um

i)
standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzseren für die interne Qualitätskontrolle vorzuschlagen,
ii)
neue Diagnoseverfahren zu entwickeln, um die Einfuhr von Equiden sicherer zu machen und die Wettbewerbschancen bei der Ausfuhr von Equiden zu verbessern;

e)
es berät die Kommission in allen Fragen, die mit den Equidenkrankheiten zusammenhängen, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt bzw. in Anhang D Kapitel II Buchstabe A der Richtlinie 92/65/EWG erwähnt werden oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Tiergesundheit unterliegen; diese Aufgabe umfasst u. a. die Beratung zu etwaigen Impfungen und zu geeigneten Gesundheitsprüfungen für den Handel und die Einfuhr, die Bewertung neu entwickelter Impfstoffe sowie Stellungnahmen zu epidemiologischen Fragen im Zusammenhang mit den verschiedenen Equidenkrankheiten.

2.
Das GRL unterstützt die nationalen/zentralen Laboratorien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch Folgendes:

a)
Lagerung und Abgabe von Reagenzien und Materialien für die Diagnose von Equidenkrankheiten an die nationalen/zentralen Laboratorien, z. B. Virus- oder sonstiges Erregermaterial und/oder inaktivierte Antigene, standardisierte Seren, Zelllinien und andere Referenzreagenzien;
b)
Bündelung von Fachwissen über Equidenkrankheiten, einschließlich neu auftretender Krankheiten, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;
c)
Förderung der Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Gemeinschaft durch regelmäßige Organisation und Umsetzung von Vergleichstests und externen Qualitätssicherungsprogrammen für die Diagnose von Equidenkrankheiten auf Gemeinschaftsebene sowie durch regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse dieser Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen/zentralen Laboratorien;
d)
schrittweise Einführung und anschließende Fortführung von Leistungsvergleichen zwischen Laboratorien;
e)
Durchführung von Forschungsarbeiten zur Entwicklung besserer Seuchenbekämpfungsmethoden in Zusammenarbeit mit den nationalen/zentralen Laboratorien und gemäß dem festgelegten jährlichen Arbeitsprogramm des GRL und Entwicklung optimaler Methoden für Diagnose und Differenzialdiagnose.

3.
Das GRL stellt Informationen bereit und veranstaltet Fortbildungsmaßnahmen. Hierzu führt es insbesondere Folgendes aus:

a)
Es sammelt Daten und Informationen über die von den nationalen/zentralen Laboratorien angewandten Diagnose- und Differenzialdiagnosemethoden und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter;
b)
es trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Fortbildung von Experten für Labordiagnostik mit Blick auf die Harmonisierung der Diagnosetechniken und führt entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durch;
c)
es hält sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Epidemiologie der Equidenkrankheiten auf dem Laufenden;
d)
es veranstaltet eine jährliche Tagung, auf der Vertreter der nationalen/zentralen Laboratorien Diagnosetechniken und Fortschritte bei der Koordinierung erörtern können.

4.
Ferner übernimmt das GRL folgende Aufgaben:

a)
Es führt in Absprache mit der Kommission Experimente und Feldversuche zur besseren Bekämpfung spezifischer Equidenkrankheiten durch;
b)
es referiert auf der jährlichen Tagung der nationalen/zentralen Referenzlaboratorien über relevante Testanforderungen, wie sie im Handbuch „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals” des OIE festgelegt sind;
c)
es unterstützt die Kommission bei der Prüfung der Empfehlungen des OIE (gemäß dem „Terrestrial Animal Health Code” und dem „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines” ).

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