Artikel 2 VO (EG) 2008/181
Sonderbeiträge
(1) Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70–115 % wie folgt festgelegt:
- a)
-
Trockenladungsschiffe:
- i)
- Motorgüterschiffe: 120 EUR/t;
- ii)
- Schubleichter: 60 EUR/t;
- iii)
- Schleppkähne: 43 EUR/t;
- b)
-
Tankschiffe:
- i)
- Motorgüterschiffe: 216 EUR/t;
- ii)
- Schubleichter: 108 EUR/t;
- iii)
- Schleppkähne: 39 EUR/t;
- c)
- Schubboote: 180 EUR/kW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR/kW für eine Antriebskraft von 1000 kW oder mehr.
(2) Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %.
Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %.
Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1650 Tonnen werden die Höchstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.
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