Artikel 2 VO (EG) 2008/181

Sonderbeiträge

(1) Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70–115 % wie folgt festgelegt:

a)
Trockenladungsschiffe:

i)
Motorgüterschiffe: 120 EUR/t;
ii)
Schubleichter: 60 EUR/t;
iii)
Schleppkähne: 43 EUR/t;

b)
Tankschiffe:

i)
Motorgüterschiffe: 216 EUR/t;
ii)
Schubleichter: 108 EUR/t;
iii)
Schleppkähne: 39 EUR/t;

c)
Schubboote: 180 EUR/kW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR/kW für eine Antriebskraft von 1000 kW oder mehr.

(2) Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %.

Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %.

Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1650 Tonnen werden die Höchstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.

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