Artikel 3 VO (EG) 2008/181

Tonnageäquivalent

(1) Wenn ein Schiffseigner ein Schiff gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 in Betrieb nimmt und einen anderen Schiffstyp zur Abwrackung anbietet, wird das als Berechnungsgrundlage zu verwendende Tonnageäquivalent innerhalb der zwei nachstehenden Schiffsgruppen mit folgenden Bewertungskoeffizienten ermittelt:

a)
Trockenladungsschiffe:

i)
Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00;
ii)
Schubleichter über 650 t: 0,50;
iii)
Schleppkähne über 650 t: 0,36;

b)
Tankschiffe:

i)
Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00;
ii)
Schubleichter über 650 t: 0,50;
iii)
Schleppkähne über 650 t: 0,18.

(2) Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 450 Tonnen werden die in Absatz 1 aufgeführten Koeffizienten um 30 % verringert. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen werden diese Koeffizienten für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 Tonnen liegende Tonne um 0,15 % verringert. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze linear von 100 auf 115 %.

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