Artikel 4 VO (EG) 2008/181

Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung”

Die Inbetriebnahme von Schiffen unterliegt den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999:

1.
Für Trockenladungsschiffe gilt das Verhältnis 0:1 (Verhältnis zwischen alter und neuer Tonnage).
2.
Für Tankschiffe gilt das Verhältnis 0:1.
3.
Bei Schubbooten gilt das Verhältnis 0:1.

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