Artikel 4 VO (EG) 2008/181
Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung”
Die Inbetriebnahme von Schiffen unterliegt den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999:
- 1.
- Für Trockenladungsschiffe gilt das Verhältnis 0:1 (Verhältnis zwischen alter und neuer Tonnage).
- 2.
- Für Tankschiffe gilt das Verhältnis 0:1.
- 3.
- Bei Schubbooten gilt das Verhältnis 0:1.
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