Artikel 5 VO (EG) 2008/181
Finanzielle Solidarität
(1) Damit die verfügbaren Mittel des Reservefonds verbucht und die finanzielle Solidarität im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 zwischen den einzelnen Fonds wirksam werden kann, legt jeder Fonds der Kommission alljährlich zu Jahresbeginn folgende Angaben vor:
- a)
- die Einnahmen des Fonds im Vorjahr, sofern diese zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Rdn) bestimmt sind;
- b)
- die im Vorjahr für Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pn) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des Fonds;
- c)
- der zum 1. Januar des Vorjahres bestehende Überschuss des Fonds aus Einnahmen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Sn).
(2) Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 stellt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest:
- a)
- die Summe der von den Fonds im Laufe des Vorjahres eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pt);
- b)
- die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds (Rdt);
- c)
- die Höhe des Gesamtüberschusses aller beteiligten Fonds zum 1. Januar des Vorjahres (St);
- d)
-
die normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden:
Pnn = (Pt/(Rdt + St)) × (Rdn + Sn);
- e)
- für jeden Fonds die Differenz zwischen den jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn) und den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn);
- f)
- die Beträge, die jeder Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen unter den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn < Pnn) an Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen über den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn > Pnn) abführt.
(3) Die in Betracht kommenden Fonds überweisen vor dem 1. März des laufenden Jahres den anderen Fonds die Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe f.
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