Artikel 5 VO (EG) 2008/181

Finanzielle Solidarität

(1) Damit die verfügbaren Mittel des Reservefonds verbucht und die finanzielle Solidarität im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 zwischen den einzelnen Fonds wirksam werden kann, legt jeder Fonds der Kommission alljährlich zu Jahresbeginn folgende Angaben vor:

a)
die Einnahmen des Fonds im Vorjahr, sofern diese zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Rdn) bestimmt sind;
b)
die im Vorjahr für Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pn) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des Fonds;
c)
der zum 1. Januar des Vorjahres bestehende Überschuss des Fonds aus Einnahmen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Sn).

(2) Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 stellt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest:

a)
die Summe der von den Fonds im Laufe des Vorjahres eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pt);
b)
die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds (Rdt);
c)
die Höhe des Gesamtüberschusses aller beteiligten Fonds zum 1. Januar des Vorjahres (St);
d)
die normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden:

Pnn = (Pt/(Rdt + St)) × (Rdn + Sn);

e)
für jeden Fonds die Differenz zwischen den jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn) und den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn);
f)
die Beträge, die jeder Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen unter den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn < Pnn) an Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen über den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn > Pnn) abführt.

(3) Die in Betracht kommenden Fonds überweisen vor dem 1. März des laufenden Jahres den anderen Fonds die Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe f.

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