Artikel 11 VO (EG) 2008/215

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit findet Anwendung. Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels findet Artikel 18 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 keine Anwendung.

(2) Es werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von Leistungsindikatoren kontrolliert.

(3) Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zu leistenden Beiträge, bedarf es folgender Bewertungen:

a)
Der Verwendung von Mitteln des EEF geht eine Ex-ante-Bewertung der durchzuführenden Tätigkeit voraus, die die in Artikel 18 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 aufgeführten Elemente umfasst;
b)
der Vorgang ist einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die angestrebten Ergebnisse die eingesetzten Mittel rechtfertigen.

(4) Die in Titel VIII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formen der Finanzierung und die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsvollzugsarten werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei Finanzhilfen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Einheitskosten zu prüfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.