Artikel 10 VO (EG) 2008/215

Grundsatz der Spezialität

Mittel des EEF werden nach AKP-Staaten oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.

In Bezug auf die AKP-Staaten sind diese Instrumente im dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Internen Abkommens über den 10. EEF und der Durchführungsverordnung und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF vorbehalten sind.

In Bezug auf die ÜLG sind diese Instrumente in Teil 4 und Anhang II des Übersee-Assoziationsbeschlusses niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.

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