Artikel 9 VO (EG) 2008/215

Zweckgebundene Einnahmen

(1) Zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(2) Zweckgebundene Einnahmen umfassen:

a)
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sonstiger Stellen oder natürlicher Personen, und Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission oder der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung;
b)
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;
c)
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;
d)
Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
e)
Erstattungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
f)
Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(3) Mit den unter Absatz 2 Buchstaben a und b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die vom Geber festgelegt werden, sofern dies von der Kommission akzeptiert wird.

Mit den unter Absatz 2 Buchstaben e und f genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die den Positionen ähnlich sind, aus denen die Einnahmen hervorgehen.

(4) Artikel 184 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt sinngemäß.

(5) Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Zuwendungen gilt für die unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten zweckgebundenen Einnahmen. Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bedarf die Annahme einer Zuwendung der Genehmigung des Rates.

(6) Die den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden Mittel des EEF werden automatisch zur Verfügung gestellt, sobald die Kommission diese Einnahmen erhalten hat. Durch eine Forderungsvorausschätzung werden jedoch Mittel des EEF verfügbar, wenn es sich um die unter Absatz 2 Buchstabe a genannten zweckgebundenen Einnahmen handelt und die entsprechende Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat auf Euro lautet; erst nach Eingang dieser Einnahmen dürfen Zahlungen daraus erfolgen.

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