Artikel 8 VO (EG) 2008/215

Grundsatz der Gesamtdeckung

Unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.

Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen und unbeschadet des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Salden und Wechselkursdifferenzen, der Anwendung findet.

Gleichwohl verringern die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.

Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des EEF Kredite aufzunehmen.

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