Artikel 16 VO (EG) 2008/215

Vollzug des EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Union. Zu diesem Zweck führt sie die Einnahmen und Ausgaben des EEF nach Maßgabe dieses Teils und des Teils 3 der vorliegenden Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der Mittel des EEF aus.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel des EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

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