Artikel 17 VO (EG) 2008/215
Haushaltsvollzugsarten
(1) Die Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels gelten die in Teil 1 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in den Artikeln 188 und 193 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 59 der genannten Verordnung über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten finden jedoch keine Anwendung.
(3) Die betrauten Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit der Außenpolitik der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einheiten übertragen. Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird binnen einem Monat nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.
Internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission derartige Aufgaben übertragen hat, können ebenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinnützige Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.
AKP-Staaten und ÜLG können Haushaltsvollzugsaufgaben auch ihren Abteilungen und aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auf private Stellen übertragen. Diese Stellen sind auf der Grundlage von offenen, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags werden im Finanzierungsabkommen festgelegt.
(4) Soweit der EEF in indirekter Verwaltung mit den AKP-Staaten oder den ÜLG durchgeführt wird, gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG, die in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber handeln, für die Kommission:
- a)
- Sie zieht erforderlichenfalls gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Forderungen von Empfängern ein, auch im Wege eines Beschlusses, der unter denselben Bedingungen wie in Artikel 299 des Vertrags festgelegt vollstreckbar ist.
- b)
- Sie kann, wenn die Umstände dies erfordern, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen verhängen.
Das Finanzierungsabkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den AKP-Staaten oder den ÜLG zu diesem Zweck.
(5) Die finanzielle Hilfe der Union kann in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der EIB, von Mitgliedstaaten, von Partnerländern und -regionen oder von internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.
Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird gegebenenfalls gefördert.
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