Artikel 18 VO (EG) 2008/215

Allgemeine Bestimmungen zu Finanzakteuren und deren Verantwortlichkeit

(1) Die Kommission stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und eine Charta zur Verfügung, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

(2) Artikel 64 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Aufgabentrennung findet Anwendung.

(3) Titel IV Kapitel IV des Teils 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Verantwortlichkeit von Finanzakteuren gilt sinngemäß.

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