Artikel 19 VO (EG) 2008/215
Der Anweisungsbefugte
(1) Die Artikel 65, 66 und 67 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über den Anweisungsbefugten, dessen Befugnisse und Aufgaben sowie die Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union finden Anwendung.
Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthält im Anhang Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.
(2) Erfährt der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des EEF, so stellt er gemeinsam mit dem ernannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Nimmt der nationale, regionale, AKP-interne oder territoriale Anweisungsbefugte die ihm im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Aufgaben nicht wahr oder ist er dazu nicht in der Lage, kann ihn der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission vorübergehend ersetzen und in seinem Namen und Auftrag handeln; in diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.
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