Artikel 21 VO (EG) 2008/215

Der Jahresbeitrag und seine Tranchen

(1) Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens über den 10. EEF werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 sowie deren Zahlung in drei Tranchen nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels festgelegt.

Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über den 10. EEF bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.

(2) Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes enthält:

a)
die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2;
b)
den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1;
c)
die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;
d)
eine statistisch ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre n + 3 und n + 4.

Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.

(3) Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:

a)
die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;
b)
einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.

(4) Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der von der EIB ausgeführten Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abgerufenen Beiträge für das Jahr n und der abzurufenden Beiträge für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Die Kommission gibt die Jahresbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den vom EEF noch zu zahlenden Betrag an, wobei zwischen den Anteilen der EIB und denen der Kommission unterschieden wird. Maßgeblich für die Höhe der Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang, wobei erhebliche Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren sowie umfangreichere Jahresendsalden nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

(5) Die Kommission unterbreitet bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:

a)
die dritte Tranche des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1;
b)
einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.

(6) Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr darf den für das Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag darf die für das Jahr festgelegte Obergrenze nicht übersteigen. Die Obergrenze kann nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels aufgenommen.

(7) Im Rahmen der Obergrenze für den von jedem Mitgliedstaat zu entrichtenden Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Beitragstranchen wird Folgendes angegeben:

a)
der von der Kommission verwaltete Betrag und
b)
der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der von ihr verwalteten Zinsvergütungen.

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