Artikel 22 VO (EG) 2008/215

Zahlung der Tranchen

(1) Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.

(2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt und gezahlt.

(3) Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe a wird von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Europäische Kommission — Europäischer Entwicklungsfonds” eingezahlt, das bei der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden. Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils dem Beitragsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF entspricht.

Der Beitrag nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 53 Absatz 1 gutgeschrieben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.