Artikel 24 VO (EG) 2008/215
Abruf nicht gezahlter Beiträge
Bei Ablauf des dem AKP-EU Partnerschaftsabkommen beigefügten Finanzprotokolls wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung der vorliegenden Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.
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