Artikel 25 VO (EG) 2008/215

Sonstige Einnahmenvorgänge

(1) Die Artikel 77 bis 79, der Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Forderungsvorausschätzungen, Feststellung von Forderungen, Anordnung von Einziehungen und Einziehungsvorschriften, die Verjährungsfrist und die Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung. Eine Einziehung kann im Wege eines gemäß Artikel 299 des Vertrags vollstreckbaren Beschlusses der Kommission erfolgen.

(2) Bezüglich Artikel 77 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist der Verweis auf Eigenmittel als ein Verweis auf die in Artikel 21 dieser Verordnung festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten zu verstehen.

(3) Im Hinblick auf die Einziehung in Euro festgestellter Beträge gilt Artikel 83 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012. Die genannte Bestimmung gilt auch für Einziehungen in Lokalwährung, wobei der Zinssatz derjenige ist, den die Zentralbank des die geltende Währung ausgebenden Landes am ersten Kalendertag des Monats festlegt, in dem die Einziehungsanordnung ergeht.

(4) Was Artikel 84 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 angeht, so wird das Verzeichnis der Forderungen für den EEF gesondert erstellt und dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bericht beigefügt.

(5) Die Artikel 85 und 90 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

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