Artikel 26 VO (EG) 2008/215

Der Finanzierungsbeschluss

Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.

Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen dessen Absatz 2.

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