Artikel 27 VO (EG) 2008/215

Mittelbindungsvorschriften

(1) Der Artikel 85 — ausgenommen dessen Absatz 3 Buchstabe c — und die Artikel 86, 87 und 185 sowie der Artikel 189 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Mittelbindungen und die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich finden Anwendung. Der Artikel 95 Absatz 2, der Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie der Artikel 98 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

(2) Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Zeitraum zum Abschluss der Einzelverträge und Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Maßnahme, bei denen AKP-Staaten und ÜLG Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragen, über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung hinaus verlängert werden.

(3) Bei Ausführung der Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der erwähnten Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.

(4) Am Ende der in Absatz 3 genannten verlängerten Zeiträume oder der in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.

(5) Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in Absatz 3, in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und in Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten verlängerten Zeiträume ausgesetzt werden.

(6) Für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens über den 10. EEF, der vorliegenden Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.

(7) Jede rechtliche Verpflichtung sieht ausdrücklich vor, dass die Kommission und der Rechnungshof zur Prüfung und Kontrolle sowie das OLAF zu Untersuchungen befugt sind, und zwar in Form von Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bezüglich sämtlicher Begünstigter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel des EEF erhalten haben.

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