Artikel 33 VO (EG) 2008/215

Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank

Die nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 errichtete zentrale Ausschlussdatenbank, die Angaben zu Bewerbern und Bietern sowie Antragstellern und Begünstigten erfasst, auf die einer der in Artikel 106, Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung genannten Ausschlussgründe zutrifft, wird zur Durchführung des EEF herangezogen.

Artikel 108 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie die Artikel 142 und 144 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Nutzung der zentralen Ausschlussdatenbank und den Zugang zu ihr gelten sinngemäß.

Bezüglich Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließen die finanziellen Interessen der Union die Durchführung des EEF ein.

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