Artikel 34 VO (EG) 2008/215
Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem EAD
Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD” ) und den Kommissionsdienststellen können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zu erleichtern.
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