Artikel 35 VO (EG) 2008/215

Allgemeine Bestimmungen zu den Formen der Finanzierung

(1) Für die Zwecke der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieses Titels kann die Zusammenarbeit zwischen der Union, den AKP-Staaten oder den ÜLG unter anderem folgende Formen annehmen:

a)
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für einen AKP-Staat, ein ÜLG oder eine Region mit Drittländern koordiniert,
b)
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder einer Region in äußerster Randlage und denjenigen eines AKP-Staats oder eines ÜLG oder einer betreffenden Region sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind,
c)
Experten-Fazilitäten für den gezielten Kapazitätsaufbau in einem AKP-Staat, einem ÜLG oder einer betreffenden Region und kurzfristige technische Hilfe und Beratung sowie zur Unterstützung nachhaltig tätiger Wissens- und Kompetenzzentren in Fragen der Staatsführung und der Reform des öffentlichen Sektors,
d)
Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft,
e)
sektorpolitische Unterstützungsprogramme, in deren Rahmen die Union das Sektorprogramm eines AKP-Staats oder eines ÜLG unterstützt, oder
f)
Zinsvergütungen gemäß Artikel 37.

(2) Über die in den Artikeln 36 bis 42 vorgesehenen Formen der Finanzierung hinaus kann finanzielle Unterstützung auch wie folgt gewährt werden:

a)
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;
b)
in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Einfuhrprogramme in Form von

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder

allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Union kann auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der Europäischen Investitionsbank, Mitgliedstaaten oder AKP-Staaten, ÜLG und Regionen oder internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden.

Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird soweit angemessen gefördert.

(4) Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den AKP-Staaten und den ÜLG stützt die Union sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.

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