Artikel 36 VO (EG) 2008/215

Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Artikel 101 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Definition öffentlicher Aufträge findet Anwendung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Auftraggeber:

a)
die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer AKP-Staaten oder ÜLG,
b)
in Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Einrichtungen und Personen, die mit den entsprechenden Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.

(3) Bei Aufträgen, die von den in Absatz 2 genannten öffentlichen Auftraggebern oder in deren Namen vergeben werden, finden die Bestimmungen des Teils 1 Titel V Kapitel 1 und des Teils 2 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

a)
Artikel 103, Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 111 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
b)
Artikel 127 Absätze 3 und 4, Artikel 128, Artikel 134 bis 137, Artikel 139 Absätze 3 bis 6, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 2, Artikel 160, Artikel 164, Artikel 260 Satz 2 und Artikel 262 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Im Hinblick auf Immobilientransaktionen gilt Artikel 124 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Der erste Unterabsatz dieses Absatzes findet keine Anwendung auf öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren anzuwenden.

(4) Wenn die Kommission Aufträge auf eigene Rechnung vergibt und bei Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätzen und humanitären Hilfsmaßnahmen findet Teil 1 Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.

(5) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch den EEF in Betracht.

(6) Die in Absatz 3 genannten Vergabeverfahren werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

(7) Bezüglich Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck

a)
„Vorabinformation” den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert und den Gegenstand der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge mitteilen, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt;
b)
„Bekanntmachung” den Weg, auf dem die öffentlichen Auftraggeber ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 131 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mitteilen;
c)
„Mitteilung über die Vergabe” den Weg, auf dem die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben werden.

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