Artikel 37 VO (EG) 2008/215

Finanzhilfen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden Teil 1 Titel VI und Artikel 192 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Anwendung.

(2) Finanzhilfen sind zulasten des EEF gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a)
einer Maßnahme, die dazu beitragen soll, ein Ziel des AKP-EU Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder eines nach dem genannten Abkommen oder Beschluss angenommenen Programms oder Projekts zu erreichen, oder
b)
der Tätigkeiten einer Einrichtung, die ein unter Buchstabe a genanntes Ziel verfolgt.

Eine Finanzhilfe im Sinne von Buchstaben a kann einer Einrichtung gewährt werden, die unter Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannt ist.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Interessenträger, um einen möglichst breiten Kreis von Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG anzusprechen und ihm gerecht zu werden und um die Ziele des AKP-EU Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses am wirksamsten zu erreichen. Besondere Modalitäten, z. B. Partnerschaftsvereinbarungen, finanzielle Unterstützung Dritter, direkte Vergabe, Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge, werden gefördert.

(4) Keine Finanzhilfen im Sinne der vorliegenden Verordnung sind

a)
unter Artikel 121 Absatz 2 Buchstaben b bis f sowie h und i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführte Positionen;
b)
finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(5) Die Artikel 175 und 177 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

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