Artikel 45 VO (EG) 2008/215
Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission und die EIB
(1) Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EU Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.
(2) Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden.
(3) Die Kommission und die EIB unterrichten die Mitgliedstaaten über die operative Ausführung der Mittel des EEF gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF leitet die Kommission die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.
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