Artikel 46 VO (EG) 2008/215

Rechnungsführung

Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten Mittel des EEF angewendet. Diese Regeln gelten für den EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.

Die in Artikel 144 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Rechnungsführungsprinzipien finden Anwendung auf den in Artikel 44 der vorliegenden Verordnung genannten Jahresabschluss.

Die Artikel 151, 153, 154 und 155 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

Der Rechnungsführer bereitet den Kontenplan für die Operationen des EEF vor und stellt ihn nach Konsultation des zuständigen Anweisungsbefugten fest.

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