Artikel 48 VO (EG) 2008/215

Externe Prüfung

(1) Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 16 verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 49 wahr.

(2) Die Artikel 159 und 160, der Artikel 161, ausgenommen dessen Absatz 6, der Artikel 162, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, sowie der Artikel 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

(3) Für die Zwecke des Artikels 159 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 berücksichtigt der Rechnungshof die Verträge, das AKP-EU Partnerschaftsabkommen, den Übersee-Assoziationsbeschluss, das Interne Abkommen über den 10. EEF, die vorliegende Verordnung und alle anderen Rechtsakte, die im Zusammenhang mit den genannten Rechtsinstrumenten erlassen werden.

(4) Für die Zwecke des Artikels 162 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist das in Satz 1 genannte Datum der 15. Juni.

(5) Der Rechnungshof wird über die in Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von Anweisungsbefugten sowie über die in Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erwähnte Übertragungsverfügung informiert.

(6) Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten und die ÜLG werden aufgerufen, mit dem Rechnungshof auf dessen Aufforderung hin zusammenzuarbeiten.

(7) Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs der Union Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.

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