Artikel 58 VO (EG) 2008/215

Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen

Die gemäß dem vorliegenden Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Maßnahmen vorgesehen sind. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof werden in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt.

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