Artikel 57 VO (EG) 2008/215

Rechnungslegung, Rechnungsabschlüsse und Jahresbericht der Investitionsfazilität

(1) Die EIB führt Buch über die Investitionsfazilität, einschließlich der von dieser durchgeführten und aus dem EEF finanzierten Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden fest, die sich an internationalen Rechnungslegungsnormen orientieren, und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.

(2) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, einschließlich des gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Jahresabschlusses sowie der Informationen nach Artikel 44 Absatz 3.

Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF die Rechnungen nach Artikel 43 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von dieser bis zum 31. März der Kommission vorgelegt.

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