Artikel 56 VO (EG) 2008/215

Berichterstattung im Rahmen der Investitionsfazilität

Die EIB unterrichtet die Kommission entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.

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