Artikel 55 VO (EG) 2008/215

Durchführung der Investitionsfazilität

(1) Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.

(2) Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien in Einklang stehen, die in der Durchführungsverordnung nach Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens über den 10. EEF und nach Artikel 83 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Durchführung der Investitionsfazilität betrauen.

(3) Die Namen der Empfänger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Investitionsfazilität werden von der EIB unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht, es sei denn, eine solche Offenlegung gefährdet die geschäftlichen Interessen der Empfänger. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der Art der Investitionsfazilität Rechnung.

(4) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit der EIB schließt.

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