Artikel 54 VO (EG) 2008/215

Vergütung der EIB

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses werden in die in Artikel 55 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.

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