Artikel 53 VO (EG) 2008/215

Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität

(1) Die in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Begünstigten dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtet wird.

(2) Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben und beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 21 berücksichtigt.

(3) Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.

(4) Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens über den 10. EEF und des Teils 2 der vorliegenden Verordnung verwaltet.

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