Artikel 52 VO (EG) 2008/215
Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen der Investitionsfazilität
Gemäß dem Internen Abkommen über den 10. EEF übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens über den 10. EEF genannten Mitteilung im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der von ihr ausgeführten Zinsvergütungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten hierzu werden in der in Artikel 55 Absatz 4 genannten Vereinbarung über die Mittelverwaltung festgelegt.
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