Artikel 17 VO (EG) 2008/273

Qualitätssicherung

Analysen werden in Laboratorien mit bestehendem System zur Sicherung der Analysequalität und mit internen Qualitätskontrollverfahren durchgeführt. Nicht zugelassene Laboratorien unterziehen sich mindestens einmal jährlich Leistungstests, und ihre Ergebnisse dürfen vom gemeinsamen Wert höchstens um 2σR (in der Referenzmethode vorgesehene Wiederholstandardabweichung) abweichen. Eine genaue Beschreibung der angewendeten Methode muss im Laboratorium verfügbar sein.

Gemäß den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1) genannten Anforderungen zugelassene Laboratorien sind von der Verpflichtung zur Teilnahme an Leistungsprüfungen befreit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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