Artikel 18 VO (EG) 2008/273
Probenahme und Beanstandung der Analyseergebnisse
(1) Probenahmen erfolgen gemäß der geltenden Verordnung für das jeweils zu prüfende Erzeugnis. Wenn keine sonstigen Bestimmungen zur Probenahme genannt werden, sind die Bestimmungen in ISO 707IDF 50, Milk and milk products — Guidance of sampling zu berücksichtigen.
(2) Laborberichte über die Ergebnisse der Analyse müssen genügend Informationen für eine Bewertung der Ergebnisse gemäß den Anhängen II und XXI beinhalten.
(3) Für die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Analysen sind Doppelproben zu entnehmen.
(4) Das in Anhang XXI dargestellte Verfahren wird in Fällen verwendet, in denen die Analyseergebnisse vom Marktteilnehmer nicht akzeptiert werden.
(5) Erbringt der Erzeuger innerhalb von fünf Tagen nach der Probenahme den Nachweis, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, muss die Probenahme möglichst wiederholt werden. Ist eine erneute Probenahme nicht möglich, wird die Partie angenommen.
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