Artikel 19 VO (EG) 2008/273
Übergangsfrist
Eine Bewertung der Konformität gemäß Anhang II dieser Verordnung erfolgt binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung. Wenn in diesem Zeitraum gravierendere Probleme mit dem statistischen Kontrollverfahren auftreten, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls unverzüglich einen entsprechenden Bericht.
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