ANHANG XXI VO (EG) 2008/273
(Artikel 18)
VERFAHREN BEI STRITTIGEN ANALYSEERGEBNISSEN (CHEMISCHE ANALYSE)
1. Auf Antrag eines Erzeugers wird in einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen Laboratorium eine weitere Analyse nach der jeweiligen Methode durchgeführt; wenn versiegelte Duplikatproben des Erzeugnisses vorliegen und bei den zuständigen Stellen unter angemessenen Bedingungen gelagert worden sind. Der Antrag ist binnen sieben Werktagen nach Notifizierung der Befunde der ersten Analyse zu stellen. Die Analyse wird binnen 21 Werktagen nach Eingang des Antrags durchgeführt. Die zuständige Stelle übersendet diese Proben auf Antrag und Kosten des Marktteilnehmers an ein zweites Laboratorium. Dieses muss zur Durchführung amtlicher Analysen ermächtigt sein und nachgewiesene Befähigung für solche Analysen besitzen.
2. Für die erweiterten Messunsicherheiten (k = 2) des Mittelwerts der wiederholten Messungen in Laboratorium 1 und des Mittelwerts der wiederholten Messungen in Laboratorium 2 gilt:
3.
4.
5. wird als Endergebnis angenommen. Die erweiterte Messunsicherheit beträgt Die betreffende Partie wird als nicht konform mit einem oberen rechtlich zulässigen Grenzwert UL zurückgewiesen, wenn ansonsten wird die Partie als konform mit UL betrachtet. Die Partie wird als nicht konform mit einem unteren rechtlich zulässigen Grenzwert LL zurückgewiesen, wenn ansonsten wird die Partie als konform mit LL betrachtet. Die Ergebnisse der beiden Laboratorien erfüllen die Anforderungen an die Vergleichsstandardabweichung nicht. In diesem Fall wird die Partie als nicht konform zurückgewiesen, wenn die zweite Analyse die erste Analyse bestätigt. Ansonsten wird die Partie als konform angenommen. Das Endergebnis teilt die zuständige Stelle dem Erzeuger möglichst umgehend mit. Die Kosten der zweiten Analyse trägt der Erzeuger nur dann, wenn die Partie zurückgewiesen wurde.
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