ANHANG III VO (EG) 2008/273

(Artikel 4)

BEWERTUNG DER PRÜFPERSONEN UND DER ZUVERLÄSSIGKEIT DER ERGEBNISSE BEI SENSORISCHEN PRÜFUNGEN

Von den Verfahren mit Skala (IDF-Norm 99C:1997) sind folgende Verfahren anwendbar:

C.
VERGLEICH DER IN VERSCHIEDENEN REGIONEN EINES MITGLIEDSTAATS UND IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ERZIELTEN ERGEBNISSE

Wenn durchführbar, wird mindestens einmal pro Jahr ein Versuch organisiert, um den Vergleich der Ergebnisse der Prüfpersonen verschiedener Regionen zu ermöglichen. Werden signifikante Unterschiede beobachtet, müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Gründe zu ermitteln und zu vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen. Die Mitgliedstaaten können Versuche organisieren, die den Vergleich der Ergebnisse ihrer eigenen Prüfpersonen mit den Ergebnissen von Prüfpersonen der benachbarten Mitgliedstaaten ermöglichen. Bei signifikanten Unterschieden muss eine gründliche Untersuchung erfolgen, um zu vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Vergleiche mit.

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