Artikel 10 VO (EG) 2008/294

Verwaltung von geistigem Eigentum

(1) Das EIT erlässt Leitlinien für die Verwaltung von geistigem Eigentum, die sich unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen.

(2) Auf der Grundlage dieser Leitlinien schließen die Partnerorganisationen jeder KIC untereinander eine Vereinbarung über die Verwaltung und Nutzung des geistigen Eigentums; darin wird insbesondere festgelegt, wie die Beiträge der einzelnen Partnerorganisationen, einschließlich der KMU, berücksichtigt werden.

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