Artikel 11 VO (EG) 2008/294

Rechtsstatus

(1) Das EIT ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(2) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das EIT Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.