Artikel 9 VO (EG) 2008/294

Unabhängigkeit des EIT und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene

(1) Das EIT geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach.

(2) Die Tätigkeiten des EIT erfolgen in Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Instrumenten, die auf Gemeinschaftsebene durchzuführen sind, insbesondere in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation.

(3) Darüber hinaus trägt das EIT auch Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung, um bewährte Praktiken und Konzepte sowie vorhandene Ressourcen zu nutzen.

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