Artikel 8 VO (EG) 2008/294

Akademische Grade und Abschlüsse

(1) Akademische Grade und Abschlüsse in Verbindung mit Hochschulbildungstätigkeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c werden von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben. In den Vereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können.

(2) Das EIT fordert die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen auf,

a)
gemeinsame oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse zu vergeben, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln. Sie können jedoch auch von einer einzelnen Hochschuleinrichtung vergeben werden;
aa)
bewährte Verfahren zu horizontalen Themen zu verbreiten;
b)
Folgendes zu berücksichtigen:

i)
Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 149 und 150 des Vertrags,
ii)
im Rahmen des Europäischen Hochschulraums getroffene Maßnahmen.

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