Artikel 7b VO (EG) 2008/294
Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC
(1) Je nach Ergebnis der kontinuierlichen Überwachung, der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.
(2) Das EIT kann für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein Rahmenpartnerschaftsabkommen mit einer KIC schließen.
(3) Der Verwaltungsrat kann in den Grenzen der in Artikel 19 aufgeführten Finanzausstattung beschließen, das Rahmenpartnerschaftsabkommen mit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, die Ziele des EIT zu erreichen.
(4) Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung.
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