Artikel 12 VO (EG) 2008/294
Haftung
(1) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das EIT haftbar.
(2) Die vertragliche Haftung des EIT unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom EIT geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof zuständig.
(3) Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das EIT den durch das EIT oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Dienstpflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.
(4) Alle Zahlungen des EIT zur Deckung der Haftung im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des EIT und werden aus den Mitteln des EIT geleistet.
(5) Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gemäß den Bedingungen der Artikel 230 und 232 des Vertrags gegen das EIT erhoben werden.
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