Artikel 13 VO (EG) 2008/294

Transparenz und Zugang zu Dokumenten

(1) Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das EIT richtet hierzu insbesondere eine allgemein und kostenfrei zugängliche Website ein, auf der Informationen über das EIT und die einzelnen KIC abgerufen werden können.

(2) Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Finanzregelung sowie die in Artikel 7 dargelegten detaillierten Kriterien für die Auswahl der KIC.

(3) Das EIT veröffentlicht unverzüglich sein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 15.

(4) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf das EIT in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.

(5) Die Mitglieder der Organe des EIT unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 des Vertrags.

Für die vom EIT in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1).

(6) Für die im Besitz des EIT befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2). Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des EIT Bestimmungen zur Durchführung der genannten Verordnung.

(7) Die amtlichen Dokumente und Veröffentlichungen des EIT werden gemäß der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(3) übersetzt. Die für die Arbeit der Instituts erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/1994 des Rates(4) errichtet wurde, übernommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)

ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)

ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

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