ANHANG V VO (EG) 2008/295

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES VERSICHERUNGSGEWERBES

ABSCHNITT 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.

ABSCHNITT 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen,

die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen.

ABSCHNITT 3

1.
Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 65 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Gruppe 65.3.
2.
Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:

Schadenversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/674/EWG(1) bezeichneten Unternehmen;

Lebensversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

Rückversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

Einzelversicherer von Lloyd’s: alle in Artikel 4 der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Einzelversicherer;

Kompositversicherungsunternehmen: alle Versicherungsunternehmen, die sowohl das Lebens- als auch das Schadenversicherungsgeschäft betreiben.

3.
Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG(2) und 2002/83/EG(3) genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 genannten Gruppen der NACE Rev. 2 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.
4.
Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen.

ABSCHNITT 4

1.
Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
2.
In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.
3.
Liste A enthält folgende Angaben:

a)
die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a, C 5, C 6 a, D a, G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV;
b)
die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 1 a, 1 b, 1 c, 1 d, 2, 4 a aa, 4 a bb, 4 b aa, 4 b bb, 7 (Bruttobetrag), 7 d, 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
c)
die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 1 a, 1 b, 1 c (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a aa, 5 a bb, 5 b aa, 5 b bb, 6 a aa, 6 a bb, 8 (Bruttobetrag), 8 d, 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
d)
die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;
e)
die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:

von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (fünfstellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);

von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Merkmale nach (Unter-) Kategorien der CPA (fünfstellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);

von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Ziffer II Nummer 1 jenes Artikels genannten Aufgliederung;

f)
die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;
g)
die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

CodeBezeichnungBetroffenes Unternehmen/Geschäft
Strukturelle Daten
11 11 0Anzahl der Unternehmen(1, 2, 3, 4)
11 11 1Anzahl der Unternehmen nach der Rechtsform(1, 2, 3, 4)
11 11 2Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge(1, 2, 3)
11 11 3Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen(1)
11 11 5Geografische Aufschlüsselung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 3, 4)
11 41 0Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern(1, 2, 3)
Rechnungslegungsdaten/versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
32 11 4Gebuchte Bruttobeiträge, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform(1, 2, 4, 5, 6)
32 11 5Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 5, 6)
32 11 6Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 4, 6)
32 18 2Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgeschlüsselt nach dem Sitz der Muttergesellschaft(1, 2, 4, 5, 6)
32 16 0Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung(1, 2, 4, 5, 6)
32 18 0Rückversicherungssaldo(1, 2, 4, 5, 6)
32 18 8Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung(1, 2, 4, 5, 6)
Rechnungslegungsdaten/nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
32 19 0Zwischensumme II (Nettoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung)(3)
Zusätzliche Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung
32 61 4Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen(1, 2, 3, 4)
13 31 0Personalaufwendungen(1, 2, 3, 4)
32 61 5Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 6Abschlussaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 7Verwaltungsaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 8Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 61 9Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 1Erträge aus Beteiligungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 3Erträge aus Grundstücken und Bauten(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 4Erträge aus anderen Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 5Erträge aus Zuschreibungen(1, 2, 4, 5, 6)
32 71 6Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 72 1Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschl. Zinsen(1, 2, 4, 5, 6)
32 72 2Abschreibungen auf Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
32 72 3Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen(1, 2, 4, 5, 6)
Aufschlüsselung nach Produkten der CPA
33 12 1Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkt (der CPA)(1, 2, 5, 6)
Internationales Geschäft (geografische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts)
34 31 1Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach Produkt (der CPA) und Mitgliedstaat(1, 2, 5, 6)
Internationales Geschäft (geografische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts)
34 32 1Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgeschlüsselt nach Produkt (der CPA) und Mitgliedstaat(1, 2, 5, 6)

4.
Liste B enthält folgende Angaben:

a)
die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8;
b)
die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b, 7, 11;
c)
die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geografische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern;
d)
die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

CodeBezeichnungBetroffenes Unternehmen/GeschäftErläuterungen
Rechnungslegungsdaten/versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
32 13 2Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres(2, 4, 6)
Internationales Geschäft (allgemeine geografische Aufteilung)
34 12 0Geografische Aufteilung der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts(1, 2, 4, 5, 6)
34 13 0Geografische Aufteilung des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen(1, 2, 4, 5, 6)
Aktiva/Passiva
36 11 2Grundstücke und Bauten (Tageswert/Zeitwert)(1, 2, 3, 4)
36 12 3Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert/Zeitwert)(1, 2, 3, 4)
36 13 8Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert/Zeitwert)(1, 2, 3, 4)
36 21 0Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten(1, 3)
36 22 0Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen(1, 3)
37 10 1Summe des Eigenkapitals, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform(1, 2, 3, 4)
37 33 3Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkt (der CPA)(2, 6)
Restliche Variablen
39 10 0Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge im selbst abgeschlossenen Geschäft: Einzel-Lebensversicherungsverträge sowie für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5(1, 2, 5, 6)
39 20 0Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Geschäft: für Gruppen-Lebensversicherungsverträge und für das folgende Produkt: CPA 65.12.1(1, 2, 5, 6)
39 30 0Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für das Produkt CPA 65.12.2(2, 6)Fakultativ
39 40 0Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die folgenden Produkte: nicht fondsgebundene Lebensversicherung und Dienstleistungen der Kapitalisierungsversicherung(1, 5)Fakultativ
39 50 0Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für das Produkt CPA 65.12.2(2, 6)Fakultativ

ABSCHNITT 5

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

ABSCHNITT 6

Die Ergebnisse werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.

ABSCHNITT 7

Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von 18 Monaten ab dem Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.

ABSCHNITT 8

Die Kommission unterrichtet den durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission(4) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 12 festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

ABSCHNITT 9

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(2)

Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(3)

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(4)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

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