Artikel 2 VO (EG) 2008/324
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Kommissionsinspektion” ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der nationalen Qualitätssicherungssysteme sowie der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen der Mitgliedstaaten zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, um zu ermitteln, ob die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingehalten und die Richtlinie 2005/65/EG korrekt durchgeführt wird. Sie kann Inspektionen von Häfen, Hafenanlagen, Schiffen, für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zuständigen Behörden oder Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfassen. Ferner kann sie auch Inspektionen von anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und des Anhangs IV der Richtlinie 2005/65/EG bezüglich anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr umfassen;
- 2.
- „Kommissionsinspektor” ist eine Person, die die in Artikel 7 genannten Kriterien erfüllt und für die Kommission oder die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs arbeitet, oder ein nationaler Inspektor von den Listen der Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, der im Auftrag der Kommission an den von ihr durchgeführten Inspektionen teilnimmt;
- 3.
- „nationaler Inspektor” ist eine Person, die für einen Mitgliedstaat als Inspektor für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt arbeitet und über die den Vorschriften dieses Mitgliedstaates entsprechenden Qualifikationen verfügt;
- 4.
- „objektiver Nachweis” sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Untersuchungsergebnisse betreffend die Gefahrenabwehr oder das Vorhandensein und die Umsetzung einer Anforderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Tests und ist nachprüfbar;
- 5.
- „Beobachtung” ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das durch objektive Nachweise belegt ist;
- 6.
- „Nichterfüllung” ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG nicht erfüllt wird und die Gegenmaßnahmen erfordert;
- 7.
- „schwerwiegende Nichterfüllung” ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG;
- 8.
- „Kontaktstelle” ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und durch die Richtlinie 2005/65/EG vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;
- 9.
- „einschlägiges Unternehmen” ist eine Stelle, die einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen muss, die für die Durchführung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, oder die von einem Mitgliedstaat als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt wird;
- 10.
- „Test” ist eine Erprobung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, bei der die Absicht zur Durchführung einer unrechtmäßigen Handlung simuliert wird, um zu prüfen, inwieweit vorhandene Sicherheitsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden;
- 11.
- „Hafen” ist das Gebiet innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt und gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie der Kommission mitgeteilt haben;
- 12.
- „vorläufige Gegenmaßnahme” ist eine vorübergehende Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, mit der die Auswirkungen einer während einer Inspektion festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung oder Nichterfüllung bis zu deren vollständiger Behebung weitest möglich eingeschränkt werden sollen;
- 13.
- „Verschlusssachen” sind bestimmte oder bestimmbare Informationen, die bei der Durchführung von Inspektionstätigkeiten gewonnen wurden, deren Offenlegung zu einer Sicherheitsverletzung führen kann und die gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(1) oder gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingestuft wurden;
- 14.
- „sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen” sind Unterlagen oder Informationen im Zusammenhang mit Inspektionen, die bei der Durchführung von Inspektionstätigkeiten gewonnen wurden, deren Offenlegung zu einer Sicherheitsverletzung führen kann und die nur nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” verbreitet werden dürfen;
- 15.
- „nicht bestätigt” ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das auf Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hindeutet, aber nicht durch objektive Nachweise belegt ist;
- 16.
- „Ausschuss” ist der durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzte Ausschuss;
- 17.
- „Vertreter des Flaggenstaates” ist ein Mitglied der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, oder — falls von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt — ein Vertreter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.