Artikel 3 VO (EG) 2008/324

Mitarbeit der Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit ihr zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inspektionsmitteilung

a)
strengen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung ihrer Nichtoffenlegung unterliegt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird, und
b)
den entsprechenden Parteien nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” mitgeteilt wird.

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