Artikel 4 VO (EG) 2008/324

Ausübung der Befugnisse der Kommission

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission ihre Befugnisse zur Prüfung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG zuständigen Behörden und aller einschlägigen Unternehmen ausüben können.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt auf Anfrage sicher, dass die Kommissionsinspektoren zeitnah Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Inspektionsaufgaben notwendigen, einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu

a)
dem nationalen Programm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung;
b)
den neuesten, von der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen und Kontrollberichten;
c)
den Ergebnissen, zu denen der Mitgliedstaat bei der Überwachung der Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen gekommen ist;
d)
einschlägigen Risikobewertungen für Schiffe, Häfen und Hafenanlagen sowie zu Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, im Hafen und in der Hafenanlage und Aufzeichnungen über Schulungen und Übungen auf Schiffen, in Häfen und in Hafenanlagen, während die Kommission Inspektionen durchführt;
e)
den Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten, nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken getroffenen Beschlüsse;
f)
sämtlichen von dem Mitgliedstaat herausgegebenen Leitlinien, Anweisungen oder Verfahren für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG.

(3) Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

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